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Da wir ja in einem Land leben, in dem alles und jedes per Gesetz geregelt wird, wurde uns per 1.1.2002 das E-Commerce-Gesetz beschert. In diesem Gesetzeswerk wurde genau festgelegt, was im elektronischen Geschäftsverkehr erlaubt und verboten ist. Ich habe durch ausgiebiges Studium der diversen Informationsquellen im Internet versucht, die wichtigsten Neuerungen auch für Normalsterbliche verständlich zu machen.

1. Welchen Zweck hat das ECG?

Das ECG soll im Prinzip dazu dienen, die Regeln, die für normale Rechtsgeschäfte gelten, auch klar für das Internet zu definieren. Insbesondere Personen, die im Internet noch kaum Erfahrung haben, sollen davor geschützt werden, auf ‘linke’ Geschäftemacher hereinzufallen. Das ECG ist die nationale Umsetzung der E-Commerce-Richtlinie der EU, die bis 17. Jänner 2002 in nationales Recht umgesetzt werden musste.

2. Für welche Webauftritte gilt das ECG?

Laut Ulrike Sehrschön (Abteilung für Rechtspolitik der WKÖ) gilt das ECG :

…nach dem Wortlaut für Diensteanbieter die ‘in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz’ anbieten. Darunter ist jeder kommerzielle Webauftritt, also auch eine simple Firmenhomepage, die der Bewerbung des Unternehmens und seiner Produkte dient, zu verstehen. Das Entgelt ist nicht wörtlich zu verstehen, auch Ertragserzielungsabsicht, Drittfinanzierung (zB. Banner) reicht aus! Nur rein private Homepages sind ausgenommen!

(Quelle: WKO-Forum)

Der Unterschied der Verpflichtungen liegt jedoch im Detail. Für reine Firmenpräsentationen ist es ausreichend, wenn §5 ECG erfüllt ist (Anbieteridentifizierung). Es muß, kurz zusammengefasst, auf Ihrer Seite erkennbar sein, wer dahinter steckt. Welche Angaben dabei im Detail zu machen sind, steht weiter unten auf dieser Seite. Webshopbetreiber müssen mehr
bieten – auch dazu kommen wir noch.

3. Welche Angaben muß ich als Betreiber einer Firmenwebsite auf meiner Seite machen?

Die nötigen Angaben sind im §5 Abs. 1(Allgemeine Informationspflicht) geregelt. Im Prinzip sind das auch jene, die üblicherweise auf Firmendrucksorten gemacht werden. Fast alle sind auf einigermaßen seriös gemachten Seiten sowieso vorhanden:

  • Name oder Firma
  • Geographische Anschrift
  • Kommunikationsdaten (Telefon, Fax, E-Mail)
  • Firmenbuchnummer und Firmenbuchgericht
  • Zuständige Aufsichtsbehörde (sofern Tätigkeit einer behördlichen Aufsicht unterliegt)
  • Angehörigkeit einer Kammer oder ähnlicher Einrichtung
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (sofern vorhanden)

Es handelt sich übrigens um eine Legende, dass diese vorgeschriebenen Infos zwingend “Impressum” heissen müssen – dieser Begriff kommt im ganzen ECG nicht ein einziges Mal vor! Die Angaben müssen lediglich “leicht und unmittelbar zugänglich” sein (§5 Abs.1).

Die Wirtschaftskammer Österreich hat im Firmen A-Z alle Firmen Österreichs mit einem Großteil der nötigen Angaben bereits gespeichert. Die fehlenden Punkte kann man mit Zugangspasswort selber ändern. Danach reicht theoretisch ein Link auf diesen Eintrag, um der Informationspflicht vollständig nachzukommen. Zumindestens hat die Wirtschaftskammer Anfang 2002 mit einer groß angelegten Aussendung an alle Mitglieder damit geworben. Offenbar hat sich die dahinter liegende Technik aber bereits mehrfach geändert und somit zeigen ältere Links auf einzelne Firmeneinträge ins Leere und produzieren bestenfalls Fehlermeldungen. Wer sich also bisher drauf verlassen hat, kann Probleme bekommen. Besser und zuverlässiger ist sicherlich, die Angaben am eigenen Server unterzubringen.

Weiters sind Preise klar und eindeutig auszuweisen und anzugeben, ob darin Steuern und Versandkosten enthalten sind. (§5 Abs.2). Laut einem älteren Eintrag von Ulrike Sehrschön im WKO-Forum (zu dem die Verlinkung nicht mehr funktioniert – sic!) ist es im reinen Geschäftsverkehr mit Firmenkunden zulässig, Nettopreise anzugeben, wenn klar erkennbar ist, dass es sich um
Nettopreise handelt (also zB mit Zusatz: exkl. MWSt.). Sobald allerdings auch an Endverbraucher verkauft wird, muß man brutto (also inkl. MWSt.) auszeichnen.

Es müssen darüber hinaus Werbeeinschaltungen und andere Maßnahmen zur Absatzförderung (Zugaben, Rabatte etc.) besonders gekennzeichnet werden. (§6)

4. Welche Bestimmungen gelten für Betreiber von Webshops?

Wie schon oben erwähnt müssen Webshop-Betreiber noch etwas mehr tun. Erstens unterliegen sie natürlich genauso dem §5, müssen also ebenfalls die oben angeführten Angaben auf ihren Seiten aufgeführt haben.

Sie müssen weiters vor Abgabe einer Vertragserklärung dem Nutzer die einzelnen technischen Schritte, die zu seiner Vertragserklärung und zum Vertragsabschluss führen, genau erklären und ihm sagen, wo er die Vertragsbedingungen einsehen kann. Weiters müssen Sie dem Nutzer mitteilen, in welchen Sprachen der Vertrag abgeschlossen werden kann. Für den Fall eines
Vertragsabschlusses sind technische Mittel zur Verfügung stellen, mit denen der Nutzer Eingabefehler und Irrtümer bei der Bestellung leicht und problemlos korrigieren kann.
Wird der Vertragstext danach gespeichert, so ist das dem Kunden mitzuteilen. Er muß auch danach Zugang dazu haben können.

Wir gehen davon aus, daß im ersten Punkt eine Erklärung des Shopsystems mit Link zu den Vertragsbedingungen und AGBs reicht. Für den zweiten Punkt sollte es genügen, dem Benutzer ein Warenkorbsystem zu bieten, bei dem die Warenmenge im Korb vor der endgültigen Bestellung nochmals gezeigt wird, wobei in diesem Schritt Mengenänderungen noch möglich sind.

Die Vertragsbestimmungen und die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dem Nutzer so zur Verfügung stellen, dass er sie speichern und wiedergeben kann. Hier sollte ein Link auf ein herunterladbares Dokument (z.b. PDF, Word-Dokument, Text) oder auch eine normale HTML-Seite reichen (auch diese kann man speichern!)

Natürlich gelten gegebenenfalls auch weiterhin die Verpflichtungen laut Fernabsatzgesetz (BGBl. I Nr. 185/1999) , welches ja schon seit 1.6.2000 in Kraft ist (Rücktrittsrecht,
Informationspflichten des Anbieters). Dazu gibt es eine sehr gute Zusammenfassung von Mag. Ulrike Sehrschön.

5. Die Haftung für Hyperlinks

Nun ist auch klar geregelt, ob Sie als Seitenbetreiber für fremde Inhalte haften, auf die sie verlinken:

Nach § 17 ist ein Diensteanbieter (also Sie, als Betreiber einer kommerziellen Website) nicht für den Inhalt von Seiten verantwortlich, auf die verlinkt wird. Voraussetzung dafür sind:

  • Sie haben von rechtswidrigen Tätigkeit oder Information auf der verlinkten Seite keine tatsächliche Kenntnis (= Sie verlinken auf eine Seite im besten Wissen und Gewissen,
    daß diese keine rechtswidrigen Inhalte zum Zeitpunkt der Verlinkung bietet.)
  • Sie entfernen den Link dorthin unverzüglich, wenn Sie erfahren, daß auf der verlinkten Seite rechtswidrige Inhalte oder Tätigkeiten angeboten, beschrieben, beworben o.ä. werden
  • Verantwortlich sind Sie allerdings sehr wohl, wenn der Betreiber der verlinkten Seite “Ihnen untersteht oder von Ihnen beaufsichtigt wird”. Vorstellbar wäre etwa eine Firma, in der den Angestellten privater Webspace zur Verfügung gestellt wird, einer der Angestellten dort rechtswidrige Inhalte einspielt und die Firma darauf von ihrer Seite verlinkt. Dann wäre die Firma sehr wohl für diesen Link haftbar zu machen. Auch wenn Sie auf eigene Inhalte verlinken, die Ihrer Kontrolle unterstehen und die rechtswidrig sind, sind sie natürlich dafür haftbar.

6. Das Herkunftslandprinzip

Nach ECG gilt für Rechtsgeschäfte über das Internet das sogenannte Herkunftslandprinzip. Das bedeutet, daß ein Websitebetreiber im grenzüberschreitenden Verkehr im EU-Binnenmarkt den gesetzlichen Vorschriften seines Mitgliedslandes unterliegt. Es gibt jedoch einige Ausnahmen. Vor allem sollen Verbraucher davor geschützt werden, bei Vertragsabschlüssen mit fremdem Recht konfrontiert werden.

7. Das liebe Geld: Was Übertretungen kosten

Natürlich gehts bei einem neuen Gesetz nicht zuletzt darum, frisches Geld in die Staatskasse zu schaufeln. Mit bis zu 3000 Euro werden folgende Vergehen bestraft:

  • Wenn Sie gegen die allgemeine Informationspflicht nach §5 verstoßen (siehe Punkt 3)
  • Wenn Sie Werbeeinschaltungen und andere Maßnahmen zur Absatzförderung (§6) nicht entsprechend kennzeichnen (siehe Punkt 3)
  • Wenn Sie den Benutzer nicht ausführlichst nach §9 Abs. 1 über die Vertragsbedingungen informieren (siehe Punkt 4)
  • Wenn Sie dem Benutzer keine Mittel zur Erkennung und Behebung von Eingabefehlern (§10 Abs. 1) zur Verfügung stellen (siehe Punkt 4)
  • Wenn Sie dem Benutzer nach §11 die AGB und Vertragsbedingungen nicht so zur Verfügung stellen, daß er sie speichern und wiedergeben kann.

Die Aufsichtsstelle ist die der KommAustria unterstellte RTR GmbH. Die RTR GmbH ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und ging aus der Telekom Control hervor.

Diese Aufsichtsstelle kann einem Websitebetreiber Auflagen erteilen und die Behebung der von festgestellten Mängel binnen einer angemessenen Frist fordern sowie bei Nichtbefolgung rechtliche Konsequenzen androhen. Im direkten Vergleich zum ursprünglichen Gesetzesentwurf wurde der §27 (Tätige Reue) eingeführt: Ein Diensteanbieter ist wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 26 Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn er den gesetzmäßigen Zustand innerhalb der von der Behörde gesetzten Frist herstellt. Dadurch ist(zumindest am Papier) sichergestellt, daß das ECG nicht
nur zur simplen Einhebung von Strafgeldern verwendet wird.

Zusätzliche Information:

Prinzipiell ist im ECG auch geregelt, daß “..die Aufnahme und die Ausübung der Tätigkeit eines Diensteanbieters keiner gesonderten behördlichen Zulassung, Bewilligung, Genehmigung
oder Konzession bedürfen”
(§4 Abs. 1)

Wenn Sie also für Ihr jeweiliges Gewerbe einen Gewerbeschein haben, müssen Sie keine zusätzliche Bewilligung für Ihre Website/Ihren Webshop einholen.

Weiters ist im ECG die Haftung von Providern und Suchmaschinen für Inhalte geregelt. Wen das im Detail interessiert, der lese bitte das Gesetz im Volltext (siehe Linkliste).

Seit 1.7.2005 kommt für viele Websites auch das aktualisierte Mediengesetz zum Tragen. Nach dem Mediengesetz sind teilweise noch zusätzliche Angaben nötig, das bezieht sich aber hauptsächlich auf Newsletter und dergleichen. Um eine Website gesetzeskonform zu gestalten ist es jedoch empfehlenswert, den zugehörigen Gesetzeskommentar auf internet4jurists gelesen zu haben.

Links:

Ich helfe Ihnen natürlich gerne, Ihre Seite an die aktuell geltenden Vorschriften anzupassen – kontaktieren Sie mich unverbindlich!

Die hier gebotene Information wurde nach bestem Wissen & Gewissen zusammengestellt. Da ich jedoch kein Jurist bin, sondern lediglich ebenfalls eine Firma, die sich nach den neuen Bestimmungen richten soll, kann ich für juristisch unexakte Formulierung sowie die tatsächliche Rechtssprechung in konkreten Einzelfällen keine wie auch immer geartete Haftung übernehmen. Weiters wurden nur die wichtigsten Punkte herausgegriffen, daher kann auch für die Vollständigkeit keine Gewähr übernommen werden. In Zweifelsfällen lesen Sie bitte das Gesetz im Volltext oder kontaktieren Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens.